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   LSG Sachsen-Anhalt, 01.12.2016 - L 4 AS 610/15   

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https://dejure.org/2016,64331
LSG Sachsen-Anhalt, 01.12.2016 - L 4 AS 610/15 (https://dejure.org/2016,64331)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01.12.2016 - L 4 AS 610/15 (https://dejure.org/2016,64331)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - L 4 AS 610/15 (https://dejure.org/2016,64331)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 22 Abs 3 Halbs 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 22 Abs 3 Halbs 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 22 Abs 3 Halbs 2 SGB 2 vom 26.07.2016
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - aus eigenen Mitteln erwirtschaftetes Heiz- und Betriebskostenguthaben - Anrechnung in voller Höhe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung von dem Bedarf für Unterkunft und Heizung (KdU) zuzuordnenden Rückzahlungen und Guthaben auf die KdU-Aufwendungen im folgenden Monat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II a.F. § 22 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 3
    Gasversorger; Guthaben; Rückzahlung; Erstattung; Betriebskostenabrechnung; Betriebskostenguthaben; Heizkostenabrechnung; Heizkostenguthaben; Anrechenbarkeit; KdU; Bedarf; Anrechnungsmonat

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Guthaben aus

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 01.12.2016 - L 4 AS 610/15
    Zwar habe das BSG bereits mehrfach entschieden, dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung sei, von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlungen in der Vergangenheit aufgebracht worden sei und auf wen demgemäß der erstattete Betrag entfalle, da die Regelungen des § 22 Abs. 3 SGB II eine typisierende Ausgestaltung darstelle, die nicht auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen abstelle (vgl. BSG. Urteil vom 22. März 2012, Az.: B 4 AS 139/11 R, juris; Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: B 14 AS 83/12 R, juris).

    Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, kann für dieses Verfahren dahinstehen, ob diese tatsächlichen Unterkunftskosten angemessen sind im Sinne von § 22 SGB II. Denn das anzurechnende Guthaben aus der Abrechnung des Gasversorgers vom 29. Oktober 2014 mindert nicht die angemessenen, sondern die tatsächlichen aufzubringenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 14).

    Denn die Regelung über die Anrechnung von Betriebskostenguthaben in § 22 Abs. 3 SGB II stellt insoweit eine die allgemeinen Vorschriften über die Einkommensanrechnung verdrängende Sonderregelung dar (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 11).

    Wurden dagegen - wie hier vorliegend - nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den SGB II-Leistungsanspruch in den folgenden Monaten nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich erbrachten Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung verbleibt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 11).

    Denn maßgeblich sind allein die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (vgl. zur Vorgängervorschrift § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.: BSG, Urteil vom 22. März 2013, Az.: B 4 AS 139/11 R; juris RN 15f.; Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 15).

    Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen kein Hilfebedarf bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen im Abrechnungszeitraum getätigt hat und ob es sich allein um die zuvor ausgereichten SGB II-Leistungen für die KdU handelte, oder ob die Leistungsberechtigten Teile der als unangemessen erachteten Zahlungsverpflichtung aus ihrem Regelbedarf oder anderen Geldquellen aufgebracht haben (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., RN 19; Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 15).

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Guthaben aus

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 01.12.2016 - L 4 AS 610/15
    Zwar habe das BSG bereits mehrfach entschieden, dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung sei, von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlungen in der Vergangenheit aufgebracht worden sei und auf wen demgemäß der erstattete Betrag entfalle, da die Regelungen des § 22 Abs. 3 SGB II eine typisierende Ausgestaltung darstelle, die nicht auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen abstelle (vgl. BSG. Urteil vom 22. März 2012, Az.: B 4 AS 139/11 R, juris; Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: B 14 AS 83/12 R, juris).

    Das BSG habe im Urteil vom 22. März 2012 (a.a.O.) bei Betriebskostengutschriften nicht danach differenziert, welchen Ursprung sie hatten oder ob sie allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultierten.

    Denn maßgeblich sind allein die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (vgl. zur Vorgängervorschrift § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.: BSG, Urteil vom 22. März 2013, Az.: B 4 AS 139/11 R; juris RN 15f.; Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 15).

    Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen kein Hilfebedarf bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen im Abrechnungszeitraum getätigt hat und ob es sich allein um die zuvor ausgereichten SGB II-Leistungen für die KdU handelte, oder ob die Leistungsberechtigten Teile der als unangemessen erachteten Zahlungsverpflichtung aus ihrem Regelbedarf oder anderen Geldquellen aufgebracht haben (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., RN 19; Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 15).

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 185/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rückerstattung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 01.12.2016 - L 4 AS 610/15
    Nach Auffassung der Kammer seien dann die vom BSG im Urteil vom 23. August 2011 (Az.: B 14 AS 185/10 R, juris) aufgezeigten Grundsätze entsprechend anwendbar.

    Aus dieser Sonderregelung sowie aus dem Umstand, dass Stromkosten - sofern sie nicht ausnahmsweise der Beheizung der Wohnung dienen - nicht den KdU, sondern dem Regelbedarf zuzuordnen sind, ergibt sich, dass das Urteil des BSG vom 23. August 2011, Az.: B 14 AS 185/10 R, juris), nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Februar 2016, Az.: L 4 AS 772/15 NZB, juris).

    Eine (entsprechende) Anwendung der Rechtsprechung des BSG zu den Guthaben aus Abrechnungen des Stromversorgers (vgl. Urteil vom 23. August 2011, a.a.O.) auf den vorliegenden Fall ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht möglich.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2015 - L 13 AS 164/14

    Anrechnung einer Heizkostenrückerstattung auf Grundsicherungsleistungen;

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 01.12.2016 - L 4 AS 610/15
    Jedoch ist eine weitergehende Differenzierung, wie sie das SG im angegriffenen Urteil und andere Gerichte (vgl. nur LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. September 2015, Az.: L 13 AS 164/14, juris RN 24ff.) vorgenommen haben, im Gesetz nicht vorgesehen.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.02.2016 - L 4 AS 772/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungszulassung - grundsätzliche Bedeutung -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 01.12.2016 - L 4 AS 610/15
    Aus dieser Sonderregelung sowie aus dem Umstand, dass Stromkosten - sofern sie nicht ausnahmsweise der Beheizung der Wohnung dienen - nicht den KdU, sondern dem Regelbedarf zuzuordnen sind, ergibt sich, dass das Urteil des BSG vom 23. August 2011, Az.: B 14 AS 185/10 R, juris), nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Februar 2016, Az.: L 4 AS 772/15 NZB, juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.09.2018 - L 4 AS 312/18

    Arbeitslosengeld II - Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung -

    Die Neuregelung beansprucht keine Vorwirkung (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 - B 14 AS 22/17 R, derzeit nur in Form des Terminberichts bekannt; im Ergebnis ebenso Senatsurteil vom 1. Dezember 2016 - L 4 AS 610/15, juris Rn. 29).
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